§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

Der Verein führt den Namen Tennisverband Rheinhessen e.V.

Er hat seinen Sitz in Mainz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.

Der Tennisverband Rheinhessen e.V. ist ein Bezirksverband des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz und über diesen dem Deutschen Tennis Bund angeschlossen.

Der Tennisverband Rheinhessen e.V. ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V. und über diesen Mitglied des Landessportbundes Rheinland-Pfalz.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Einnahmen und Vermögen des Vereins –einschließlich etwaiger Gewinne- dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Tennisvereine und Tennisabteilungen von Sportvereinen werden, die ihren Sitz im Bezirk Rheinhessen haben.

Sitz im Sinne dieser Bestimmung ist der Ort, an dem die Verwaltung ganz oder überwiegend geführt wird, wobei die Tennisanlage in Rheinhessen gelegen sein muss.

Von der Mitgliederversammlung ernannte Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind ebenfalls Mitglieder des Vereins.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird wirksam, wenn die Präsidentin/ der Präsident des Tennisverbandes Rheinhessen e.V. zugestimmt hat. Lehnt die Präsidentin/der Präsident die Mitgliedschaft ab, teilt sie/ er dies dem Antragsteller mit und legt den Antrag dem Präsidium binnen 14 Tagen zur endgültigen Entscheidung vor.

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grunde durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihre fälligen Beiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht bezahlt haben, können durch Beschluss des Präsidi- ums aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Gegen einen solchen Beschluss ist binnen 14 Tagen die Beschwerde möglich. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder Ausschluss keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. Die Rückzahlung von Jahresbeiträgen oder anteiligen Jahresbeiträgen ist ausgeschlossen.

§4 Geschäftsjahr und Beiträge

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§5 Vereinsämter

Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Mitgliedvereins.

Die Geschäftsführung des Vereins kann ganz oder teilweise auf eine(n) hauptamtliche(n) Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder ein spezialisiertes Unternehmen übertragen werden.

Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz sind zulässig, soweit steuerliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. das Präsidium 3. die Sportkommission

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich, möglichst innerhalb der ersten 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, stattzufinden.

Sie muss als außerordentliche Versammlung innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, wenn

1. das Präsidium dies beschließt 2. mindestens 10 Mitgliedsvereinen dies schriftlich beantragen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung und der Protokollversand zur Mitgliederversammlung erfolgt per elektronischer Post an die im Vereinsportal unter TORP vermerkte Vereins-Email-Adresse. Sollte keine Email-Adresse vorliegen, erfolgt der Versand an die zuletzt bekannte Postadresse des Vereins. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die einberufene Mitgliederversammlung ist Beschlussorgan mit den Stimmen der am Versammlungstag anwesenden Vereine. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von drei Jahren - die Präsidiumsmitglieder nach § 8 Abs.1 Ziff. 1-3 - die Kassenprüfer - die Mitglieder der Schiedskommission -

- die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz.

Sie nimmt die Jahresberichte der Amtsträger entgegen und entscheidet über deren Entlastung.

Sie verabschiedet den Haushaltsplan.

Sie regelt -soweit erforderlich- alle Angelegenheiten des Vereins durch Beschlüsse.

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Das Stimmrecht wird wie folgt vorgegeben:

Mitgliedsvereine und Tennisabteilungen in Sportvereinen

mit weniger als 50 Mitglieder - eine Stimme

mit 50 - 100 Mitglieder - zwei Stimmen

je weitere 100 Mitglieder - je eine weitere Stimme

Ehrenpräsidenten/ innen und Ehrenmitglieder - je eine Stimme

Das Stimm- und Rederecht der Mitgliedsvereine ist persönlich durch die/den jeweilige(n) Vorsitzende/Vorsitzenden der Mitgliedsvereine bzw. Tennisabteilungen in Sportvereinen auszuüben. Bei Abwesenheit der Vorsitzende/des Vorsitzenden kann diese(r) bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten werden.

Anträge zur Änderung oder Ergänzung dieser Satzung und den Durchführungsbestimmungen der Ordnungen des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz sind jeweils bis zum 31. Dezember eines Jahres bei der Geschäftsstelle vorzulegen.

§8 Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

1. der Präsidentin/dem Präsidenten 2. der Vizepräsidentin/dem Vizepräsident für Finanzen  3. der Vizepräsidentin/ dem Vizepräsident für Sport- und Vereinsentwicklung, 4. der Sportwartin/ dem Sportwart  5. der Jugendwartin/ dem Jugendwart. 6.  der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer, soweit ein(e) solche(r) vom Präsidium bestellt ist, in beratender Funktion.

Die Mitgliederversammlung kann den Kreis der Präsidiumsmitglieder vergrößern, wenn mit der Wahl weiterer Präsidiumsmitglieder zugleich ein wahrzunehmender Aufgabenbereich benannt wird.

Die Präsidentin/der Präsident und die zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des § 26 II BGB. Zwei von ihnen sind für den Verein gemeinsam vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis sollen die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten nur bei Verhinderung der Präsidentin/des Präsidenten tätig werden.

Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte im Einklang mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, welche die Satzung über die Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen enthält. Der Verein hat dies durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Das Präsidium entscheidet in Personalangelegenheiten, im Besonderen über die Einstellung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers und/oder die Einschaltung von spezialisierten Unternehmen.

Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen bilden und Referenten/ Referentinnen berufen.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn drei Präsidiumsmitglieder mitwirken. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Das Präsidium kann bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes bis längstens zur folgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch einsetzen.

§9 Sportkommission

Der Sportkommission gehören je ein verantwortliches Vorstandsmitglied für den Aktiven- und Jugendsport der Mitgliedsvereine an. Vorsitzende/er der Kommission ist die Sportwartin/ der Sportwart des Tennisverbandes Rheinhessen e.V.

Die Versammlung entscheidet über alle sportlichen Fragen grundsätzlicher Art abschließend.

Das Stimmrecht wird durch die Vorstandsmitglieder für den Aktiven- und Jugendsport der Mitgliedsvereine gegebenenfalls auch durch beauftragte Vertreter ausgeübt. Stimmrecht und Ablauf folgenden Regeln zur Mitgliederversammlung (§7)

§10 Disziplinarordnung

Disziplinarangelegenheiten regeln sich nach der Disziplinarordnung des Deutschen Tennisbundes in Verbindung mit der Wettspielordnung und der Rechts- und Verfahrensordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz.

§11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie auf der Tagesordnung mit Art und Umfang der beantragten Änderung angekündigt waren. Mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen sind für die Änderungen notwendig.

§12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer ausdrücklich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Für eine Beschlussfähigkeit müssen 2/3 der Vereine vertreten sein.

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins ist das Vermögen nach einem Sperrjahr dem Tennisverband Rheinland-Pfalz e.V. zu überführen.

 

Mainz, den 08.03.2018